08.01.10 SEXTÄTER-THERAPIE
Sextäter: Rückfällen vorbeugen

Hans-Peter Wetzel hakt in punkto Therapieangebote nach

Bodenseekreis –
Die Landesregierung „muss alles Menschenmögliche tun, damit Sexualstraftäter möglichst nicht mehr rückfällig werden.“ Das fordert der FDP-Landtagsabgeordnete Hans-Peter Wetzel, der in einer Anfrage an die Regierung nachhakt, wie es in Baden-Württemberg mit Therapieangeboten und Rückfallpräventionsprogrammen für Sexualstraftäter bestellt ist. Wetzel, Strafvollzugsbeauftragter und Rechtspolitischer Sprecher der FDP im Landtag, will unter anderem wissen, wie viele Therapieplätze für Sexualstraftäter im baden-württembergischen Strafvollzug zur Verfügung stehen, wie viele Täter sich momentan im Strafvollzug befinden und wie viele davon sich einer therapeutischen Behandlung unterziehen.
Wetzel: „Mussten Anfragen von Tätern bezüglich eines Therapieplatzes zurück gewiesen werden, beziehungsweise, wie viele Täter befinden sich aktuell auf der Warteliste?“ Außerdem fragt Wetzel: „Gibt es Studien bezüglich der Qualität der Therapieangebote in den Justizvollzugsanstalten? Wenn ja, wie viele der therapierten Sexualstraftäter und wie viele der nicht therapierten Sexualstraftäter sind nach ihrer Haftentlassung rückfällig geworden? Wo sieht die Landesregierung Verbesserungsbedarf bei den Therapieangeboten?“ Des Weiteren erkundigt sich Wetzel, ob die Landesregierung plane, mehr Therapieplätze zu schaffen, welche Erfahrung sie mit ergänzenden Rückfallpräventionsprogrammen für Sexualstraftäter habe und ob sie über Informationen verfüge, „wie viele Rückfalltaten von entlassenen Sexualstraftätern in den Jahren 2002 bis 2008 in Baden-Württemberg verübt wurden?“ Ferner fragt Wetzel: „Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, jedem Sexualstraftäter, unabhängig von einer psychiatrischen Begutachtung, einen Therapieplatz anzubieten?“
Wetzel hat in der Vergangenheit schon mehrfach eine obligatorische psychiatrische Begutachtung von Sexualstraftätern gefordert – und zwar bereits wenn sie vor Gericht stehen. Eine zwingende Untersuchung ist jedoch nur vorgesehen, wenn das Gericht Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters hat oder eine schwere psychische Störung vermutet. Ob ein Gutachten beantragt wird, liegt allein im Ermessen des Richters. Und so landen laut Wetzel „zwei Drittel aller Wiederholungstäter ohne psychiatrische Begutachtung und spätere Betreuung im regulären Gefängnis statt im so genannten Maßregelvollzug.“




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